Geistiges Eigentum (Immaterialgüter) wird durch den gewerblichen Rechtsschutz unter bestimmten Voraussetzungen vor Nachahmung geschützt. Der Sinn dieses Schutzes liegt darin, dem Schöpfer einer Neuerung zumindest für eine gewisse Zeit die Früchte seiner Leistung unter Ausschluss anderer verwerten zu lassen. Wertvolle Forschungs- und Entwicklungsleistungen können sich mittels rechtlicher Absicherung bezahlt machen.

In einem Produkt realisieren sich oftmals mehrere Erfindungen bzw. Entwicklungen, die von mehreren gewerblichen Schutzrechten abgesichert werden können: Für einen Rollschuh können beispielsweise nebeneinander vier verschiedene Schutzrechte beansprucht werden. Die Rolle kann durch ein Patent geschützt sein. Für die sie tragende Achse kann daneben ein Gebrauchsmuster bestehen. Das Design kann durch ein Geschmacksmuster geschützt werden, während für den Namen des Produkts eine Marke eingetragen wird.

Grundsätze im gewerblichen Rechtsschutz sind das Prinzip der Nachahmungsfreiheit, d.h. Erfindungen und Entwicklungen können ohne entsprechenden Rechtsschutz frei nachgeahmt werden (in den Grenzen des wettbewerblichen Mitbewerberschutzes) sowie das Territorialitätsprinzip, wonach der gewerbliche Rechtsschutz grundsätzlich nur in dem Land gilt, in dem er erteilt wurde. In Deutschland wird die Eintragung des Schutzrechtes beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt.

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Gewerbliche Schutzrechte

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